Das Bundespatentgericht musste in einer Beschwerdesache ( (29 W (pat) 65/08)) kürzlich über die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung des „Hey!“ entscheiden. Der Anmelder wollte die Marke in den Klassen 09 (Bildträger und CD), Klasse 16 (Druckereierzeugnisse), Klasse 25 (Bekleidung) Klasse 28 (Spielzeug) sowie Klasse 41 (Filmproduktion) und Klasse
.:: weiterlesen ::. →Von einem Mitbewerber wurde der Antrag auf Löschung der Marke “ACHKARRER CASTELLO” gestellt, da er der Ansicht war, diese wäre entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen wurden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke um
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