Gefühlt würde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der früheren Praxis der Prüfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezüglich der Wortbestandteile bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen.
In einigen Fällen kann den Anmeldern nur empfohlen werden gegen solche Entscheidungen des Amtes Rechtsmittel einzulegen und dadurch eine Korrektur dieser falschen Entwicklung durch die Prüfungspraxis zu erzielen.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgericht vom 10. Februar 2010 (Az.: 29 W (pat) 68/10) zeigt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von Wort-/Bildmarken andere Maßstäbe anlegt und bereits geringe grafische Ausgestaltungen genügen lässt, um eine Unterscheidungskraft zu bejahen.
Gegenstand der Entscheidung war die Wort-/Bildmarke
welche in der Klasse 35 angemeldet wurde.
Die Wortbestandteile dieser Marke sind glatt beschreibend und können keine Unterscheidungskraft begründen. Das DPMA hat in seiner Bewertung entschieden, dass die grafische Ausgestaltung nicht genüge und die Anmeldung gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Richter sahen für die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens einen engen beschreibenden Bezug zu der Dienstleistung “Erbringen von Marketing-Dienstleistungen, nämlich Durchführung von Marktforschung”, die die Erstellung von PKW-Zufriedenheits-Studien mittels Befragung der Fahrer umfasst. Allerding gilt dies nicht für das Gesamtzeichen, dieses vermittelt als Ganzes gerade noch einen Eindruck, der über die Zusammenfügung der einzelnen Elemente hinausgeht und sich nicht in deren bloßer Summenwirkung erschöpft.
Hierzu trägt zum einen die Darstellung des Klemmbretts bei. Es scheint sich hinter dem Bestandteil “umfrage” zu befinden, während es das Element “fahrer” teilweise überdeckt. Hierdurch entsteht ein gewisser räumlicher Effekt, der durch die schiefe Wiedergabe verstärkt wird. Selbst wenn sich die Darstellung des Klemmbretts im Rahmen der üblichen Gestaltungen hält, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie fast schemenhaft wirkt und zu genauerer Betrachtung anregt. Hinzu kommt die etwas undeutliche Abbildung eines schräg liegenden Stiftes, die auf den ersten Blick auch als Lineal interpretiert werden kann. Zur individuellen Charakteristik des angemeldeten Zeichens tragen zum anderen die Unterschiede in der Größe des Bestandteils “fahrer” und des dazugehörigen Elements “umfrage.de” sowie deren zueinander etwas versetzte Anordnung bei. In Kombination mit der darunter befindlichen Wortfolge “PKW-ZUFRIEDENHEITS-STUDIE” und dem Rechteck weist das angemeldete Zeichen insgesamt ein Mindestmaß an Eigenart auf, das im Gegensatz zu als schutzunfähig angesehenen Gestaltungen für die Begründung der erforderlichen Unterscheidungskraft gerade noch ausreicht. Allerdings beschränkt sich mangels Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile der Schutzbereich hierbei auf die konkret angemeldete Kombination.
Die Entscheidung lässt hoffen, dass das Amt seine strikte Haltung überdenkt und sich wieder am Gesetz orientiert.



