Fragen zu Ihrer Marke: 030 200 50 720

Obstland keine Marke mehr

Die Wortmarke „Obstland“ war seit dem 25. Januar 1999 für die Waren

„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren und Fruchtmuse; Honig, Müsli, Cerealien; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern; frisches Obst und Gemüse, insbesondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern; Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, insbesondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern, insbesondere aus Konzentraten; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Wein; Obstwein; Spirituosen; alkoholhaltige Mixgetränke“

im Markenregister unter dem Aktenzeichen 398 73 228 eingetragen.

Dagegen wurde im Jahr 2006 ein Löschungsantrag gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG mit der Begründung der Bezeichnung „Obstland“ fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Warengestellt, gestellt.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und führte aus, ein Schutzhindernis habe im Zeitpunkt der Eintragung der Marke ebenso wenig bestanden wie es heute angenommen werden könne. Die Marke „Obstland“ sei ein Phantasiewort, das im Eintragungszeitpunkt geeignet gewesen sei, die im Vordergrund stehende Herkunftsfunktion zu erfüllen.

Die Markenabteilung des DPMA hat den Löschungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Die Bezeichnung „Obstland“ weise auf einen Landstrich hin, in
dem Obst angebaut werde. Eine von ihr durchgeführte Internetrecherche habe
eine dementsprechende Verwendung ergeben. Weiter werde mit „Obstland“ eine
Verkaufsstätte für Obst benannt, sei es als Bereich eines größeren Supermarktes
oder als eigenständiges Etablissement. Bezogen auf den Eintragungszeitpunkt im
Jahr 1999 sei den Feststellungen des BPatG in der Entscheidung „Fruitland“ aus

dem Jahr 1995 bereits zu entnehmen gewesen, dass eine Übung bestehe,
Vertriebsstätten mit dem Suffix „-land“ zu benennen und den Warenschwerpunkt
voranzustellen.

Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin Beschwerde eingereicht und das BpatG hat in seiner Entscheidung vom 31. August 2009 (Az 28 W (pat) 134/08) die Auffassung des Amtes und damit die Löschung der Marke bestätigt.

Die angegriffene Marke ist wegen Nichtigkeit zu löschen, denn ihrer Eintragung
stand im Eintragungszeitpunkt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
entgegen, das auch heute noch einen Markenschutz ausschließt.

Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, kann die angegriffene Bezeichnung „Obstland“ diese im Vordergrund stehende Herkunftsfunktion für die
beanspruchten Waren den beteiligten Verkehrskreise nicht vermitteln. Denn es
handelt sich bei der sprachüblich zusammengesetzten Bezeichnung um eine allgemeine geografische Angabe, mit der auf die Herkunft der so gekennzeichneten
Waren oder ihrer Ausgangsstoffe aus einer Region hingewiesen wird, in der Obstanbau betrieben wird. Die Marke erschöpft sich in der sachbezogenen Aussage, dass die Erzeugung von frischem Obst und/oder deren Weiterverarbeitung zu länger haltbaren Produkten in flüssiger oder fester Form in einem regional begrenzten Gebiet stattgefunden hat, das wegen günstiger Umweltbedingungen speziell für den Anbau von Obst und Gemüse geeignet ist, was ein besonderes Qualitätsmerkmal der erzeugten bzw. unter Verwendung dieser Produkte hergestellten Waren darstellt. Auch wenn der Verkehr der Bezeichnung „Obstland“ auf beanspruchten Waren wie Honig oder Müsli begegnet, sieht er darin einen ausschließlich sachlichen Bezug zur Herkunft der Zutaten, sei es, dass sie aus Blütenpollen von Obstbäumen gewonnen wurden oder von dort stammende getrocknete Früchte oder Nüsse enthalten. In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Senats belegen diese Feststellungen jedoch nur die Verkehrsauffassung zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung.

Im Zusammenhang mit dem nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG darüber hinaus zu berücksichtigenden Eintragungszeitpunkt weist die Markeninhaberin zwar zu Recht auf die Probleme eines Nachweises des Schutzhindernisses bezogen auf die bereits im Jahr 1999 erfolgte Eintragung der Marke hin. Für diesen Zeitpunkt hat die Markenabteilung die Löschungsentscheidung jedoch zumindest auf die von den Beteiligten eingeführte Entscheidung „Fruitland“ des BPatG vom 24. Februar 1995 (Az: 32 W(pat) 290/95) gestützt, wonach die Anmeldung für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im Wesentlichen um Snackartikel handelte, jedenfalls insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen wurde, soweit sie Früchte umfassten oder Waren enthielten, die aus Früchten hergestellt oder diese enthalten können.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Sie müsseneingeloggt sein, um einen Kommentar schreiben zu können.

Entscheidungen

Rechtliches / Kontakt

Webpartner

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
http://www.wikio.de

Anzeige