Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Mehrere Wettbewerber und Verbände hatten daraufhin Anträge auf Löschung der Marke gestellt und darauf verwiesen, dass die Marke aus absoluten Schutzhindernissen nicht eingetragen werden hätte dürfen.
Daraufhin hatte das DPMA den Löschungsanträgen stattgegeben, die Beschwerde der Deutschen Post AG beim Bundespatentgericht war erfolglos, aber nun hat der BGH diese Entscheidung des BPatG aufgehoben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückgewiesen.
Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof wie das Bundespatentgericht davon aus, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen ist. Diese absoluten Schutzhindernisse können entsprechend dem Gesetz überwunden werden, wenn sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Ursprüngliche hatte das Deutsche Patent- und Markenamt angenommen, dass dies auf die Bezeichnung „Post“ im Zusammenhang mit der Deutschen Post AG zutrifft und hatte deshalb die Marke eingetragen. Aufgrund der Löschungsanträge und im späteren Verfahren vor dem BPatG ist man aber zu der Überzeugung gekommen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung und während des Löschungsverfahrens die erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben war.
Die Richter des 1. Zivilsenates am BGH haben nun in Ihrer Entscheidung dargelegt, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundespatentgericht die Vorgaben des BGH umsetzt und wie ein neu anzufertigendes Gutachten die Verkehrsdurchsetzung beurteilt, erst dann wird abschließend über die Schutzfähigkeit der Marke “POST” entschieden werden.



