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Auskunftsanspruch einfach gemacht

Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher Instanz mit einer erheblich abweichenden Beurteilung der Sachlage gibt.

Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (4 O 328/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) sehen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben. Damit wird der im Gesetz gewählte Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ als Voraussetzung zur Erteilung von Auskünften bewusst niedrigschwellig ausgelegt. Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei. Von Providern wurden ebenfalls erste Auskünfte zu Anschlussinhabern erteilt. Diese müssen jetzt mit Schadensersatzforderungen sowie nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.

Damit scheint sich die Diskussionsbreite der Entscheidungen, die das sehr ungenau gefasst Gesetz ermöglicht, abzuzeichnen. Erst durch die höheren Instanzen oder gar dem Bundesgerichtshof wird an dieser Stelle mehr Klarheit erreicht werden.

Auf jeden Fall halten wir unsere Mahnung an Nutzer von Tauschbörsen aufrecht, möglichst keine Dateien downzuloaden bzw. selber zum Upload anzubieten, die urheberrechtlich geschützt sind. Dies stellt eine Straftat dar und kann zivilrechtlich verfolgt werden, was auch nach dem neuen Gesetz möglich ist.

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